Kein Pardon 2. Polens Strafrechtsreform – die Gründe

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Schwerverbrecher prüfen sehr wohl, was ihnen nach einer geplanten Straftat blühen kann.

Gespräch mit Marcin Warchoł, seit 2015 stellv. Justizminister, Jahrgang 1980, Strafjurist (Studium an der Warschauer Universität), Sejm-Abgeordneter der Partei Solidarna Polska (Solidarisches Polen), des Koalitionspartners von Recht und Gerechtigkeit im Rahmen der regierenden Vereinigten Rechten.

Marcin Warchoł.

Den Appell an den Staatspräsidenten, die Änderung des Strafgesetzbuches nicht zu unterzeichnen, haben 173 Strafrechtswissenschaftler unterschrieben. Sie sind der Meinung, dass es sich um eine Umkehrung des Strafrechts, hin zu dem der kommunistischen Zeit handelt. Sie erklären, dass es ihnen „schwerfällt zu verstehen, dass im 21. Jahrhundert, in einem Land, dessen Verfassung sich auf christliche und humanistische Werte beruft, die Resozialisierung als eines der Ziele der Strafe ausgeschlossen, und die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene absolute lebenslange Freiheitsstrafe eingeführt wurde“. Offensichtlich sind die Strafjuristen in Polen über die Erhöhung der Freiheitsstrafen empört.

Der Staatspräsident, von Hause aus übrigens ebenfalls Jurist, ist darauf nicht eingegangen. Er hat die Strafrechtsnovelle unterzeichnet. In Polen gibt es etwa einhundert juristische Hochschulen. Allein an der juristischen Fakultät der Warschauer Universität lehren und forschen ca. 370 Rechtswissenschaftler. Die 173 Personen aus ganz Polen, die den Aufruf unterzeichnet haben, sind also in Wirklichkeit ein sehr kleiner Teil der juristischen Akademikerzunft. Die Vordenker dieses Vorhabens sind daher offensichtlich gescheitert. Tausende, wie von ihnen erwartet, schlossen sich ihrem Aufruf nicht an.

Ihr Ziel war es den Ist-Zustand beizubehalten und natürlich waren dabei auch Politik und Ehrgeiz mit im Spiel. Viele der Unterzeichner standen und stehen an vorderster Front der politischen Aktivitäten der „totalen Opposition“, wie sie sich selbst nennt: die Teilnahme an Straßenprotesten, das Anschwärzen polnischer Justizbehörden im Ausland, das Eintreten für den Erhalt und die Ausweitung des Richterstaates, den wir teilweise in Polen schon haben. Viele von ihnen äußerten und äußern sich strikt politisch, sehr oft in einer extremen, aggressiven und unwürdigen Weise. Ihre Eintragungen auf Twitter und Äußerungen anderenorts sind diesbezüglich leicht zu überprüfen.

Die Autoren des Protestbriefes sind zweifelsfrei Teilnehmer des politischen Konfliktes, den Polen seit dem Herbst 2015 und dem damaligen doppelten Wahlsieg der Nationalkonservativen (Staatspräsident und Parlament) erlebt, aber sie tragen auch juristische Gegenargumente vor.

Die Lösungen, die wir einführen, sind gleichbedeutend mit einer weitgehenden Änderung der polnischen Strafrechtsphilosophie. Das jetzt geltende Strafgesetzbuch von 1997 ist eindeutig täterorientiert ausgestaltet, es berücksichtigt in erster Linie deren Interessen.

Wie äußert sich das?

Nehmen wir die Urteile im Prozess gegen die Teilnehmer einer brutalen Schlägerei, bei der dem Opfer ein Tritt gegen den Kopf versetzt wurde, wobei die Absicht eindeutig darin bestand den Angegriffenen umzubringen. Das Opfer lag fast drei Monate lang im Krankenhaus und wurde anschließend über ein Jahr lang rehabilitiert, ohne dass es sein Sprechvermögen wiedererlangen konnte. Und wie hat es geendet? Einer der Täter wurde freigesprochen, ein anderer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und der dritte kam nur deshalb ins Gefängnis, weil er zuvor bereits eine andere Strafe erhalten hatte.

Oder ein weiteres Beispiel. Kürzlich hat ein Appellationsgericht die Strafe für den Mittäter einer Vergewaltigung, die mit dem Tod einer Frau endete, umgewandelt. Das Opfer wurde brutal vergewaltigt, blutend in der Kälte zurückgelassen und starb. Das Gericht reduzierte die Strafe von 25 auf 15 Jahre Haft. Es gibt viele, wie wir meinen, zu viele, solcher Fälle.

Diejenigen, die sich gegen eine Änderung des Strafgesetzbuches aussprechen, wollen, dass alles so bleibt. Das Krakauer Juristenmilieu hatte bisher praktisch ein Monopol auf die Gestaltung und Auslegung des Strafrechts in Polen. Sie sind Vertreter der linksliberalen Schule des Strafrechts, die in den letzten Jahren in Polen dominierte. Sie sind nicht in der Lage zu akzeptieren, dass jemand neue Lösungen vorschlagen und eine andere Vision haben kann.

Der erste, der sich einer solchen Vorstellung vom Strafrecht widersetzte, war (der 2010 in der Smolensk-Flugzeugkatastrophe umgekommene Staatspräsident – Anm. RdP) Lech Kaczyński, als er das Amt des Justizministers bekleidete (Juni 2000 bis Juli 2001 – Anm. RdP). Sein Stellvertreter war damals der heutige Justizminister Zbigniew Ziobro. Als Professor Lech Kaczyński Justizminister und Generalstaatsanwalt wurde (in Polen sind diese beiden Ämter vereint – Anm. RdP), schlug er Alarm, dass das Strafgesetzbuch von 1997 zu ungerechten, übermäßig milden Strafen führt.

Wie soll man den Begriff „mild“ verstehen?

Lech Kaczyński wies darauf hin, dass nur 13 Prozent der damals für schwere Straftaten verhängten Strafen Freiheitsstrafen ohne Bewährung waren und dass jeder fünfte Mörder in den Genuss einer außerordentlichen Strafmilderung kam. Er kündigte Änderungen an, die vor allem darauf abzielten, die Strafuntergrenzen zu erhöhen. Er konnte dieses Vorhaben jedoch nicht umsetzen, weil er (2002 – Anm. RdP) die Wahl zum Oberbürgermeister von Warschau gewann. Im Jahr 2005 wurde er dann Staatspräsident.

Im Jahr 2007, fast am Ende der durch einen Koalitionsbruch und vorgezogene Parlamentswahlen unterbrochenen Amtsperiode der ersten nationalkonservativen Regierung (2005 bis 2007 unter Jarosław Kaczyński – Anm. RdP) brachte der damalige Justizminister Zbigniew Ziobro einen entsprechenden Entwurf im Sejm ein. Er konnte nicht mehr verabschiedet werden.

Die jetzige Änderung beruht auf der gleichen Philosophie. Nach 25 Jahren des Wartens ist in Polen endlich eine umfassende Reform des Strafrechts in Kraft getreten. Wir bewegen uns weg von einer Strafphilosophie, die den Täter schützt, hin zu einer Philosophie, die die Interessen des Opfers in den Mittelpunkt stellt und potenzielle Täter von der Begehung von Straftaten abhält. Die Strafen müssen nicht nur unvermeidbar, sondern auch schwerwiegend sein, wobei die Notwendigkeit einer Entschädigung des Opfers zu berücksichtigen ist und dazu führen muss, dass den Tätern der aus der Straftat gezogene Nutzen entzogen wird.

Stimmt es, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt? Könnte es sein, dass aufgrund dieser Verschärfung andere Länder gefährliche Kriminelle nicht mehr an Polen ausliefern werden?

Nein. Erstens hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Reihe von Urteilen zu diesem Thema geäußert und eine vielfältige Rechtsprechung vorgelegt. Im Falle Griechenlands hat er beispielsweise die Verhängung einer absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe für zulässig erachtet, sofern es im Rechtssystem eine Lösung gibt, um die Vollstreckung dieser Strafe ausnahmsweise zu verkürzen, wie etwa den Gnadenakt des Staatspräsidenten. In Polen ist der Akt der Begnadigung ein verfassungsmäßiges Vorrecht des Staatsoberhauptes, so dass diese Bedingung vollständig erfüllt ist.

Zweitens gibt es beispielsweise im Vereinigten Königreich eine lebenslange Haftstrafe ohne Möglichkeit auf Freilassung. Dieses Land ist Mitglied des Europarates, und niemand will es aus dem Europarat hinauswerfen.

Drittens ist die absolute lebenslängliche Freiheitsstrafe auf die brutalsten Gewaltverbrecher beschränkt.

Es geht um zwei Fälle. Der erste ist, wenn wir es mit einem Straftäter zu tun haben, der dauerhaft extrem gefährlich ist. Schließlich erinnern wir uns an die „Lex Trynkiewicz“, als man befürchtete, dass dieser wegen brutaler pädophiler Verbrechen verurteilte Straftäter freikommen würde. Der zweite Fall ist der eines Wiederholungstäters, der wegen eines schweren Verbrechens gegen das Leben, die Gesundheit oder wegen einer terroristischen Straftat bereits zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt wurde und erneut ein schweres Verbrechen begangen hat, für das eine weitere lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde. In beiden Fällen kann das Gericht die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ausschließen, muss es aber nicht.

Bei der „normalen“ lebenslangen Haftstrafe gibt es mehr Veränderungen. Die Bewährungszeit nach einer bedingten Entlassung wird von 10 Jahren auf bis zum Lebensende verlängert. Was bedeutet das eigentlich?

Wir verlängern diese Bewährungszeit, weil wir eine sehr hohe Rückfallquote haben. Etwa 40 Prozent der Straftäter werden innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Tat wieder kriminell. Es handelt sich oft um sehr gewalttätige Verbrecher, und die Justiz sollte in solchen Fällen eine lebenslange Kontrolle ausüben.

Der allgemeine Einwand der protestierenden Strafrechtler richtet sich gegen die Erhöhung der Strafen an sich. Sie halten es für ein Dogma, dass die Höhe der Strafe keine Rolle spielt und dass alles durch die magische „Unvermeidlichkeit“ geregelt wird. Ich denke, wir haben in Polen einen neuen Beweis dafür, dass sich dieses Dogma bei Verkehrsdelikten als unwahr erwiesen hat. Es reichte aus, die Bußgelder im Straßenverkehr nach 30 Jahren der heutigen Einkommenslage anzupassen, damit die Autofahrer vorsichtiger fahren und 30 Prozent weniger tödliche Unfälle verursachen als vor der Pandemie.

So ist es. Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit nach der Änderung der Rechtsvorschriften ist enorm. Es funktioniert einfach. Die Wirkung einer rationalen Erhöhung der Strafen auf die Verringerung der Kriminalität wurde wiederholt und überzeugend durch die sogenannte ökonomische Analyse der Straffälligkeit nachgewiesen, die insbesondere von Kriminologen in den angelsächsischen und skandinavischen Ländern angewandt wurde. Lassen wir also die linksliberalen Märchen beiseite, dass der Verbrecher nur die Unausweichlichkeit der Strafe im Auge hat. Er prüft auch, was ihm nach der geplanten Straftat blüht. Es lohnt sich also, das Strafgesetzbuch in einer vernünftigen Weise zu ändern.

Hat die Erhöhung der Strafen in anderen Bereichen zur Verringerung der Fallquoten geführt?

Ja. Nehmen wir zum Beispiel die Erhebung von Unterhaltszahlungen. Als Zbigniew Ziobro 2015 zum zweiten Mal Justizminister wurde, lag Polen in dieser Hinsicht an vorletzter Stelle in Europa. Gegenwärtig haben wir bereits eine Verbesserung von über 230 Prozent bei der Eintreibung von Unterhaltszahlungen, dank der Gesetzesänderungen.

Das zweite Beispiel ist der gigantische Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen. Alles, was wir tun mussten, war, Dinge, wie die Ausstellung einer gefälschten Rechnung, in die neuen Straftatbestände aufzunehmen und sie mit sehr harten Sanktionen zu versehen. Und schon funktionierte es. Nachdem diese Änderungen im März 2017 in Kraft traten, betrug die Steigerung der Steuereinnahmen auf Anhieb fast über 30 Milliarden Zloty (ca. 6,3 Milliarden Euro – Anm. RdP). Tendenz steigend!

Das dritte Beispiel sind die Designerdrogen. Wir haben eine Haftstrafe von bis zu 3 Jahren für deren Besitz und bis zu 12 Jahren für den Handel damit eingeführt. Zusätzlich haben wir eine Regelung eingeführt, die verhindert, dass Kriminelle, die den Designerdrogen neue Substanzen beimischen, sich der Verantwortung entziehen können. Damals versuchte der sogenannte „Designerdrogen-König“ durch Auftragsmörder den Justizminister zu beseitigen. Das zeigt am besten, dass Straftäter die Dimensionen der Strafe berechnen und berücksichtigen.

Die Beschlagnahmung von Fahrzeugen betrunkener Fahrer, die in der Strafrechtsnovelle enthalten ist, ist ein interessantes Thema. Sie ist bei den Juristen für Strafrecht nicht so stark umstritten. Wissen Sie warum?

Es handelt sich leider mehrheitlich um von der Wirklichkeit losgelöste Theoretiker. Sie kommen mit kriminellen Praktiken zumeist nur im Straßenverkehr in Berührung. Wenn sie über eine hypothetische Gefahr sprechen, die sie nicht bedroht, halten sie sich vornehm zurück und sehen vor allem die Probleme der Verbrecher.

Wenn sie jedoch ihr Büro an der Universität verlassen und sich auf der Straße wiederfinden, ist der betrunkene Fahrer auch für sie eine echte Bedrohung, die sie fürchten. Und sie sehen, dass eine solche Bedrohung wirksam verringert werden kann. Deshalb akzeptieren sie in diesem Fall unsere Lösungen oder nehmen sie wenigsten schweigend in Kauf.

Schade jedoch, dass sie sich nicht mit der Angst der normalen Bürger identifizieren, die, wie diese Professoren, Angst vor betrunkenen Autofahrern, aber ebenso vor anderen Verbrechern haben. Das ist der beste Test für die Ehrlichkeit der Absichten dieser Akademiker. Ich kann nur hinzufügen, dass die Beschlagnahme der Autos betrunkener oder durch Rauschgift betäubter Fahrer von etwa 65 Prozent der Öffentlichkeit unterstützt wird.

Das neue Strafgesetzbuch sieht 2 bis 15 Jahre für die Annahme eines Tötungsbefehls oder die Vorbereitung einer Tötung vor. Die Gegner der Änderung behaupten, dass damit „Gedankenverbrechen“ bestraft werden, weil man ja noch nichts getan hat.

Das ist doch Unsinn! Heute gibt es eine Strafe für die Vorbereitung von Geldfälschungen. Mord ist ein viel schwereres Verbrechen. Stellen Sie sich vor, ein Rückfalltäter, der ein schweres Verbrechen begangen hat, ist gerade aus dem Gefängnis entlassen worden. Und unsere liberalen Gesetze führen dazu, dass 40 Prozent der Menschen wie er wieder in die Kriminalität zurückkehren. Und dann wird er mit einem detaillierten Plan der Wohnung einer Person festgenommen, mit Fotos der Kinder, mit einer Liste, wer im Haus ein- und ausgeht und wann die Kinder von der Schule zurückkommen. Was ist das also? Das ist Vorbereitung. Soll sie weiterhin straffrei bleiben? Sollten wir das einfach so lassen? Auf keinen Fall!

Dr. Mikołaj Małecki, Strafjurist an der Jagiellonen-Universität in Kraków, weist im Internet darauf hin, dass die Novelle eine Haftstrafe von insgesamt bis zu 30 Jahren für Bagatelldiebstahl vorsieht.

Ich weiß natürlich nicht, ob der von Ihnen zitierte Wissenschaftler sich nur so anstellt oder wirklich so schwer von Begriff ist. Hier handelt es sich doch eindeutig um Täter, die ihr Leben auf zynische Weise so geplant haben, dass sie es durch Kriminalität bestreiten, Häuser, Wohnungen und Autos anderer Leute in Serie ausrauben oder stehlen. Es gibt Rekordhalter, die Hunderte solcher Straftaten auf dem Buckel haben.

Die bisherige Gesetzeslage war so, dass jede weitere Straftat stärker belohnt wurde, weil der Täter auch bei mehreren hundert Diebstählen, die in kurzen Abständen begangen wurden, so bestraft wurde, als hätte er eine einzige Straftat begangen. Eine unvernünftigere und zugleich ungerechtere Lösung lässt sich nur schwer finden.

In der Novelle haben wir auch einen neuen Straftatbestand eingeführt, den „besonders dreisten Diebstahl“, wenn zum Beispiel jemandem auf der Straße das Telefon oder die Handtasche entrissen oder Taschendiebstahl begangen wird. Nichts untergräbt bei Opfern und Strafverfolgungsbeamten mehr den Glauben an die Gerechtigkeit, als zu sehen, wie ein Taschendieb am nächsten Tag, nachdem er gefasst wurde, wieder seinen kriminellen Aktivitäten nachgeht. Heute erhält ein solch dreister Dieb oft nur eine Geldstrafe, die geringer ist als der Wert seiner Beute, und seine Tat wird oft als Ordnungswidrigkeit behandelt. Es zahlt sich für ihn aus, weiter zu stehlen. Unsere Lösung tritt dieser Situation wirksam entgegen.

Bei all diesen Verschärfungen im Strafgesetzbuch gibt es eine Änderung, die nicht damit zusammenhängt, und den Eindruck vermittelt, als wäre sie genau das Gegenteil der bisher geschilderten Maßnahmen. Sie haben die Schwelle, bis zu der eine Handlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, von 500 Zloty (ca. 105 Euro – Anm. RdP) auf 800 Zloty (ca. 170 Euro – Anm. RdP) angehoben. Diebe können nun für 300 Zloty mehr stehlen, ohne sich strafbar zu machen. Wie kam es zu dieser Idee?

Ab dem 1. Januar 2023 wird der Mindestlohn 3.490 Zloty (ca. 740 Euro – Anm. RdP) betragen. Das bedeutet eine Erhöhung um 480 Zloty (ca. 102 Euro – Anm. RdP) gegenüber dem 2022 geltenden Betrag, d. h. eine Anhebung um ganze 15,9 Prozent. Das ist viel. Es war schon immer so, dass ein Viertel des vorgeschriebenen Mindestlohnes die Grenze zwischen einem Vergehen zu einem Verbrechen bildete. Wenn also der Mindestlohn gestiegen ist, muss auch der Schwellenwert steigen, damit die Täter unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Tat vergleichbar behandelt werden.

RdP

Das Interview erschien im Wochenmagazin „Do Rzeczy“ („Zur Sache“) vom 7. Dezember 2022.